Satzung der Stadtschulpflegschaft Paderborn
§ 1 Name
Der Zusammenschluss führt den Namen „Stadtschulpflegschaft Paderborn“
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Schulpflegschaften der verschiedenen Paderborner Schulen in städtischer Trägerschaft werden.
Folgende Schulformen sind zur Mitgliedschaft aufgefordert:
Paderborner Grundschulen,
Paderborner Hauptschulen
Paderborner Realschulen,
Paderborner Gymnasien,
Paderborner Gesamtschulen
Paderborner Förderschulen.
Sollte eine Schulpflegschaft keine Vertreter benennen, können interessierte Eltern Mitglied werden, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 3 Zweck
Die Stadtschulpflegschaft bietet den Schulpflegschaften schulformübergreifend ein örtliches Forum für die gemeinsame Arbeit und dient diesen im Hinblick auf die Umsetzung der Elternrechte im schulischen Bereich (insbesondere der Rechte gemäß Schulmitwirkungs-gesetz). Sie vertritt die Rechte der Schulpflegschaften gegenüber dem Schulträger und anderen für die Interessensvertretung relevanten Institutionen und beteiligt sich an Zusammenschlüssen auf überörtlicher Ebene.
§ 4 Vertretung
Die Schulpflegschaften der Paderborner Schulen, die Mitglieder in der Stadtschulpflegschaft sein wollen und deren Mitgliedschaft laut Satzung möglich ist, bestimmen zu Beginn eines jeden Schuljahres maximal zwei Vertreter/-innen für die Mitgliederversammlung.
Die entsandten Vertreter/-innen wählen auf der ersten Mitgliederversammlung zu Anfang eines jeden Schuljahres getrennt nach Schulformen aus ihren Mitgliedern eine(n) Vertreter/-in in den Vorstand. Jede Schulform hat die Möglichkeit eine(n) Stellvertreter/-in zu benennen.
Dieser Vorstand vertritt die Stadtschulpflegschaft nach außen, bei örtlichen und überörtlichen Mitwirkungsgremien und wird namentlich als Ansprechpartner dem Schulverwaltungsamt sowie dem Schulausschuss der Stadt Paderborn gemeldet. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das beratende Mitglied im Schulausschuss sowie dessen Stellvertreter/in.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich festgehalten.
Interessierte Eltern, die Mitglied werden wollen, vertreten keine Schulpflegschaft und sind daher weder stimmberechtigt noch wählbar.
§ 5 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich aus jeweils einem Vertreter/einer Vertreterin der oben genannten Schulformen zusammen und besteht dementsprechend aus maximal sechs Mitgliedern.
Die stellvertretenden Mitglieder sind mit beratender Stimme im Vorstand vertreten und nehmen bei Abwesenheit ihres Schulformvertreters dessen Stimmrecht wahr.
Ist eine Schulform in der Stadtschulpflegschaft nicht vertreten oder nicht in der Lage eine Vertreterin/einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden, so bleibt der Vorstandsplatz zunächst unbesetzt.
Der Vorstand selbst bestimmt aus seiner Mitte eine(n) Sprecher/-in, eine(n) stellvertr. Sprecher/-in sowie eine(n) Schriftführer/-in. Der Vorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen, die wiederum Vertreter/-innen mindestens zweier Schulformen sind. Sind nur zwei Schulformen im Vorstand vertreten, wird das dritte Vorstandsmitglied durch Wahl auf der Mitglieder-versammlung bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im darauf folgenden Schuljahr im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Jede Schule hat eine Stimme.
§ 6 Regularien der Mitgliederversammlung
Die konstituierende Sitzung ist einzuberufen, sobald die Mitgliedsorgane der Schulformen ihre Vertreter dem Vorstand benannt haben, spätestens jedoch bis zum 30. November eines Jahres. Weitere Treffen können vom Vorstand je nach Bedarf, als Vollversammlung oder nach Schulformen getrennt, einberufen werden.
Den Vorsitz übernimmt der Sprecher/die Sprecherin des Vorstandes bzw. sein(e)/ ihr(e) Vertreter/-in.
Die Mitglieder werden schriftlich (per Brief, Fax oder E-mail) unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einwöchiger Frist geladen.
Bei Themen von übergeordnetem Interesse können Gäste an den Zusammenkünften teilnehmen. Dieses wird mit der Einladung durch den Vorstand bekannt gegeben.
Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung mitgeteilt worden ist oder wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einen Antrag zu einem Tagesordnungspunkt für zulässig erklären.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jede Schule hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
Über den Verlauf der Zusammenkünfte wird eine Niederschrift erstellt. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zeitnah, aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugeleitet. Sie muss auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Anwesenden genehmigt werden.
Sämtliche Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden.
§ 7 Organisationskosten
Zur Deckung der Kosten zahlen die Schulpflegschaften einen jährlichen Beitrag von 5 €.
§ 8 Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt unter Nennung des Antragstellers schriftlich bekannt zu geben.
§ 9 Auflösung
Die Stadtschulpflegschaft kann durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt unter Nennung des Antragstellers schriftlich bekannt zu geben.
§ 10 Gültigkeit
Die Satzung vom 1.08 2004 ist durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 30.10 2008 in den § 4, 5 und 6 geändert worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung zum Ausdrucken als PDF-Dokument